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Am Samstag den 30.03.2024 haben wir Brückentag durch die Osterfeiertage!

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Mietvertrag

Vertragsbedingung zum Mieten von Pkw-Anhängern

I. Plichten des Vermieters

  1. Gebrauchstauglichkeit des Pkwanhänger
    Der Vermieter (Pkw-Anhänger-Center Ahrens) überlässt dem Mieter einen verkehrssicheren und technisch einwandfreien Anhänger nebst Zubehör zum Gebrauch.
  2. Versicherung
    Der Anhänger ist gemäß den jeweils geltenden allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) wie folgt versichert:
    Haftpflichtversicherung: mindestens 1 Million
    Teilkaskoversicherung: Diese deckt Schäden im Fall von Brand, Explosion und Elementarereignissen sowie Glas- und Wildschäden (Glas- und Wildschäden mit der im §13 Abs. 9 AKB vorgeschriebene Selbstbeteiligung).

II. Plichten des Mieters

  1. Führungsberechtigte
    Der Anhänger darf nur vom Mieter, dessen Angestellten Berufsfahrern und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden. Der Mieter hat das Handeln des jeweiligen Fahrers wie eigenes zu vertreten. Alle den Mieter begünstigenden Bestimmungen dieses Vertrages gelten auch zugunsten des jeweiligen berechtigten Fahrers.
  2. Obhutspflicht
    Der Mieter hat den Anhänger sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten wie z.B. Ladungssicherungsverordnung, Verkehrsregeln etc.
  3. Anzeigepflicht
    Bei Unfällen hat der Mieter den Vermieter sogleich, spätestens bei Rückgabe des Fahrzeuges, über alle Einzelheiten schriftlich unter Vorlage einer Skizze zu unterrichten selbst wenn der Mietanhänger nicht zu Schaden gekommen ist. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Der Mieter hat nach einem Unfall die Polizei zu verständigen, soweit die zur Aufklärung des Unfalls erforderlichen Feststellungen nicht auf andere Weise z.B. mit Hilfe von Zeugen, zuverlässig getroffen werden können. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.
  4. Ausweisplicht
    Um den Mietanhänger zu übernehmen benötigen Sie eine gültige Fahrerlaubnis meistens Klasse-3/BE (Welche Führerscheinklasse Sie mind. benötigen steht immer beim Mietanhänger-Angebot dabei), einen gültigen Personalausweis (ein Ausweis ohne eingetragene Adresse wie z.B. Reisepass ist nicht möglich nur mit zusätzlicher Meldebestätigung im Original) und den Fahrzeugschein von dem PKW, mit dem Sie den Anhänger bei uns abholen.

III. Haftung des Vermieters

  1. Der Vermieter (d.h. er selbst und seine Mitarbeiter) haftet, abgesehen von der Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten, nur      für grobes Verschulden (d.h. für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit). Darüber hinaus haftet er nur, soweit der Schaden durch eine   Kraftfahrzeugversicherung (AKB) abdeckbar ist.

IV. Haftung des Mieters

  1. Der Mieter haftet nach den allgemeinen Haftungsregeln, wenn er den Pkwanhänger beschädigt oder sonstige Vertragsverletzungen begeht. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in demselben Zustand zurückzugeben, wie er es übernommen hat.
    Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf die Schadensnebenkosten wie:
         a) Sachverständigenkosten
         b) Abschleppkosten
         c) Wertminderung
         d) Mietausfallkosten
    Der Mieter haftet für alle durch das Ladegut entstehenden Schäden, auch bei Haftungsbeschränkung.
    Bei den Mietausfallkosten haftet der Mieter bis zur Höhe einer Tagesmiete je Tag, an dem das beschädigte Fahrzeug des Vermieters nicht zur Vermietung zur Verfügung steht. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
  2. Haftung für Angaben
    Sollte sich bei Abholung herausstellen, dass Ihnen notwendige Papiere wie der Führerschein oder Ausweis mit Adresse fehlen oder Sie nicht die richtige Führerscheinklasse besitzen und wir Ihnen den Anhänger nicht mitgeben können haften Sie dennoch für den Mietpreis je Tag der Reservierung.

V. Nebenabreden

  1. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit.

VI. Gerichtsstand

  1. Es wird der Sitz des Vermieters als Gerichtsstand vereinbart.

Alle Mietanhänger können nur innerhalb unserer Öffnungszeiten abgeholt bzw. zurückgebracht werden.

 

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